§ 3 Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss oder
- bei Auflösung des Vereins
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
3. Der Ausschluss erfolgt
- falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
- falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
- aus wichtigem Grund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5 Beiträge und Spenden
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Mindestjahresbeitrag beträgt für jedes Mitglied EUR 12,- pro Jahr. Hiervon abweichende höhere Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.
- Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen zum Vorstand,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Schulleiter der Schule.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 9 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder Ähnliche erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
- Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
- Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung von Erziehung und Bildung.
Satzungsänderung beschlossen am 10.12.2018 in Heyerode.